Satzung
für »Die Ambulante« e.V.
Förderverein für die Unterstützung ambulanter Dienstleistungen
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Name:
Der Verein führt denNamen „Die Ambulante“ e.V Förderverein für die Unterstützung ambulanter Dienstleistungen.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Augsburg unter der Nr. VR 119 eingetragen. Zugleich ist er, nach Rekognoszierung durch den Bischof von Augsburg, ein privater kanonischer Verein ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit gem. canones 321-326 bzw. 299 §3 CIC.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein wurde am 04.03.1975 gegründet und hat seinen Sitz in Mering. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck
Aufgabe des Vereins ist es, sich im Sinne des christlichen Menschenbildes und im Geiste Jesu Christi karitativer und sozialer Aufgaben anzunehmen, hier besonders Unterstützung der ambulanten Versorgung von Alten und Kranken im Einzugsgebiet der Sozialstation Mering gGmbH.
Finanzielle Unterstützung und Förderung der Sozialstation Mering gGmbH
Offene Behindertenarbeit
sonstige soziale Dienste
Dem Verein ist zur Ergänzung der Aufgaben nach Ziffer 1. als soziales Netzwerk ein Kuratorium angegliedert. Es trägt den Namen Bürgernetz Mering und ist auf Basis einer eigenen Geschäftsordnung als selbständige Untergliederung des Vereins tätig. Die Angliederung weiterer Kuratorien obliegt der Entscheidung des Vorstands.
Die Dienste des Vereins sind offen für alle Hilfesuchenden, gleich welcher Religionszugehörigkeit und ethnischer Herkunft oder Weltanschauung, Geschlecht oder sexueller Orientierung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Mit der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 dieser Satzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ (Förderung der Altenhilfe, Krankenpflege und Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen des Vereines.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
II. Mitglieder
§ 5
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich verpflichten, den Vereinszweck zu fördern und einen jährlichen Beitrag zu entrichten.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Der Antrag auf Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit eines Mitgliedes den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) beim Tod eines Mitgliedes
b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitgliedes. Dies ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und sollte dem Vorstand drei Monate vor Ende des Kalenderjahres zugegangen sein.
c) durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines dem Zweck oder dem Ansehen des Vereins gefährdenden Verhaltens.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
Der Verein hat in Zuständigkeit des Vorstands eine Ehrenordnung erstellt.
In Verantwortung des Vorstandes wurde eine Datenschutzerklärung gemäss dem kirchlichen Datenschutzbestimmungen erstellt.
III. Organe des Vereins
§ 6 Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus: dem 1. Vorsitzenden, bis zu 2 jedoch mindestens einem stellvertretenden Vorsitzendenden, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und fünf weiteren Vorstandmitgliedern (Beisitzer).
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Der 1. Vorsitzende ist der jeweilige Pfarrer der kath. Pfarrei St. Michael, Mering.
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Die Vorstandsmitglieder (außer dem 1. Vorsitzenden) werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei (3) Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung kann auch Wahl durch Akklamation beschließen. Die Wahl durch Akklamation kann jedoch nur dann erfolgen, wenn dieser Vorschlag einstimmig angenommen wird.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während der jeweiligen Periode aus, so wird sein Nachfolger bei der nächsten Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur Wahl wird das Ehrenamt von einem anderen Beisitzer ausgeübt.
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Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und führt den Vorsitz im Vorstand und bei Mitgliederversammlungen. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tritt an dessen Stelle ein stellvertretender Vorsitzender.
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Vorstand des Vereins sind im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB der 1. Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Diese Vorstandsmitglieder sind im Außenverhältnis und vor Gerichten nur zusammen vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung eines der stellvertretenden Vorsitzenden zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Stellvertreter bzw. zwei Stellvertreter und noch wenigstens vier (4) weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das nach Anerkennung in der nächst folgenden Vorstandssitzung vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
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Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Vorstandsmitglieder mit der selbständigen Erledigung gewisser Vorstandsaufgaben, insbesondere der einfachen, dringlichen oder unaufschiebbaren Geschäfte der laufenden Verwaltung beauftragen.
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Der Kassenverwalter ist verpflichtet, zum Jahresende den jährlichen Kassenbericht zu erstellen, welcher von der Mitgliederversammlung geprüft und ihr zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Kassen- und Rechnungswesen steht unter ständiger Kontrolle der Vorstandschaft.
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Die Kassenprüfung ist durch zwei (2) von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer jährlich durchzuführen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung der Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Ausschuss
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Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und bis zu acht (8) weiteren Vereinsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre in geheimer und schriftlicher Sammelabstimmung gewählt werden. Kandidieren hierfür mehr Kandidaten als die vorgesehene Ausschussmitgliederzahl festlegt, so sind die Personen bis zur vorgesehenen Anzahl der Ausschussmitglieder gewählt, welche die meisten Stimmen bekommen haben.
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Die Mitgliederversammlung kann auch die Wahl durch Akklamation beschließen. Die Wahl durch Akklamation kann nur erfolgen, wenn dieser Vorschlag einstimmig angenommen wird.
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Der Ausschuss kann nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen werden. Auf Antrag von 1/3 seiner Mitglieder muss er einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Ausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Dem Ausschuss obliegen:
- Beschlussfassung über Ausgaben, die über einen Betrag von 25.000,-- EURO hinausgehen
- Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und Gebäuden
- Aufnahme von Darlehen und Übernahme von Bürgschaften
5. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Ausschussmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
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Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert, oder wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt. Die Einberufung hat wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin durch Ausschreiben in der örtlichen Presse, dem Paar-Anzeiger, der Friedberger Allgemeinen Zeitung und der Stadt Zeitung bekannt zu machen. Die Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin in den Schaukästen der Ortskirchen der betreuten Gemeinden auszuhängen.
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt, abgesehen von der Bestimmung des § 10 und § 11 mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und nach Anerkennung in der nächst folgender Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung ist nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder möglich und bedarf der Rekognoszierung durch den Bischof von Augsburg.
§ 11 Auflösung des Vereins
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Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten an die Katholische Pfarrkirchenstiftung St. Michael, Mering, die es im Sinne des § 4 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
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Vorgänge nach § 10 und § 11 sind dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
Mering, den 19.11.2019